Pflichtversicherte Arbeitnehmer können nach entsprechender Kündigung zum Jahreswechsel Jahresende die Krankenkasse wechseln. Dieses Recht steht ihnen auch bei jedem Wechsel der Arbeitsstelle zu. Das Wahlrecht muß jedoch innerhalb der ersten zwei Arbeitswochen nach Antritt der neuen Arbeit genutzt werden.
Bei einem Stellenwechsel ist der Versicherte jedoch mindestens 12 Monate an die gewählte Krankenkasse gebunden, unabhängig davon, ob er die Möglichkeit zum Wechsel genutzt hat oder bei der alten Kasse geblieben ist.
Urteil des BSG
B 12 KR 11/98
Handelsblatt vom 23.11.1998
Rechtsanwälte
für Versicherungsrecht in Deutschland