Krankenkasse muß Massagen zahlen

Nach einer Bandscheibenoperation zahlte die Krankenkasse des Patienten 128 Fangopackungen, Massagen, Unterwassermassagen und Bewegungsübungen. Als der behandelnde Arzt zusätzliche Fangopackungen und Massagen verschrieb, verweigerte die Krankenkasse weitere Ersatzleistungen, da es sich angeblich nicht mehr um notwendige Heilbehandlungen handelte.

Das Oberlandesgericht Hamm sah dies anders: Heilbehandlung ist jede medizinische Tätigkeit, die durch die betreffende Krankheit verursacht worden ist, sofern die Leistung des Arztes oder eines anderen Therapeuten von ihrer Art her in den Rahmen der medizinisch notwendigen Krankenpflege fällt und auf Heilung oder auch (nur) auf Linderung der Krankheit abzielt. Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt.

Bestreitet die Krankenkasse die Notwendigkeit derartiger, allein auf Linderung der Krankheit abzielenden Therapien, muß sie beweisen, dass es eine bessere und dem Versicherungsnehmer zumutbare Therapie als die durchgeführte gibt.

Urteil des OLG Hamm vom 05.06.1998
20 U 198/97

Urteil des BSG vom 11.08.1998
B 2 U 17/97 R

MDR 1998, 1163

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