Bei einer Heilbehandlung mit Viagra obliegt die Risikoabwägung regelmäßig dem Patienten. Hieran ist auch der Versicherer gebunden. Liegen die Voraussetzungen für die Verabreichung von Viagra vor (hier Erektionsstörungen in Folge einer Herzerkrankung), muss die Krankenkasse die Kosten tragen, auch wenn sich der Versicherte wegen der Nebenwirkungen und Gefahren bei der Einnahme von Viagra infolge seiner Grunderkrankung mit der ebenfalls notwendigen Einnahme von Betablockern einer nicht unerheblichen gesundheitlichen Gefährdung aussetzt.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 03.07.2003
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