Krankenhaus - Notopfer ist zulässig

Nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichtes durfte das "Krankenhaus – Notopfer" für das Jahr 1997 von den Krankenkassen erhoben werden. Das Gericht begründet das damit, daß es sich um einen Sozialversicherungsbeitrag und nicht um eine verdeckte Steuer handelt. Ferner liegt kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 des Grundgesetzes vor, weil das "Krankenhaus – Notopfer" bei allen Beitragszahlern der gesetzlichen Krankenversicherung erhoben worden ist.

Bundessozialgericht (v. 23.09.1999); AZ: B 12 KR 16 und 17/98 R

Rechtsanwälte
für Versicherungsrecht in Deutschland

Stefan Brandmaier
Stefan Brandmaier
83714 Miesbach
Ulrike Tress-Ritter
Ulrike Tress-Ritter
77656 Offenburg
Stauber & Kaiser
Burghard + Kollegen - Rechtsanwälte