Ein gesetzlich Krankenversicherter, der sein krankes Kind pflegt, erhält nur dann Krankengeld, wenn das Kind gleichfalls gesetzlich versichert ist.
Das Bundessozialgericht wies die Klage einer Frau ab, die Krankengeld bei ihrer gesetzlichen Krankenkasse für die Zeit beantragt hatte, in der sie ihren 7-jährigen Sohn bei einem stationären Krankenhausaufenthalt betreute. Das Kind gehörte jedoch zusammen mit seinem Vater einer privaten Krankenversicherung an. In einem derartigen Fall - so das Bundessozialgericht - schuldet die gesetzliche Krankenversicherung keine Leistungen.
Urteil des BSG
B 1 Kr 9/96 B
NJW Heft 19/98, Seite XLII
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