Ein Mann aus Niedersachsen, der jahrzehntelang Dialysepatient war, ließ sich in Bombay die Niere eines lebenden Spenders einsetzen. Die Kosten für die Transplantation in Höhe von ca. 60.000 DM wollte er von seiner Krankenkasse ersetzt bekommen.
Das Bundessozialgericht verneinte die Erstattungspflicht der Krankenkasse. Die Richter mißbilligten den Organhandel, da sie den lebenden Spender zum bloßen Handelsobjekt macht. Dies verstößt gegen die Werte des Grundgesetzes und die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsgrundsätze. Deutsche Krankenkassen sind demnach nicht verpflichtet, die Kosten für derart sittenwidrige Behandlungsmethoden zu tragen.
Urteil des BSG
1 RK 25/95
NJW Heft 19/97, Seite XXXVIII
FAZ vom 16.04.1997
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