Eine Immobilienverwaltungsgesellschaft mietete Ferienhäuser in Italien und in österreich an, die sie ihren Betriebsangehörigen kostenlos zu Erholungszwecken zur Verfügung stellte.
Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs muß der Wert der unentgeltlichen überlassung der Ferienhäuser als Lohn bzw. Gehalt versteuert werden.
Urteil des BFH vom 09.04.1997
I R 20/96
Betriebs-Berater 1997, 1515
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