Droht ein Rechtsanwalt einem Schuldner die Zwangsvollstreckung an, fallen für diese Tätigkeit Anwaltsgebühren an. Die Gebühr hat der Schuldner bereits dann zu erstatten, wenn der Gläubiger eine vollstreckbare Ausfertigung des Zahlungstitels (Urteil oder Vollstreckungsbescheid) im Besitz hat und dem Schuldner zuvor ein angemessener Zeitraum zur freiwilligen Erfüllung zur Verfügung stand.Beschluss des BGH vom 18.07.2003BGHR 2003, 1251IXa ZB 146/03
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für Arbeitsrecht in Deutschland