Laufende Kosten eines privat angeschafften und dienstlich verwendeten Mobiltelefons als Werbungskosten absetzbar

Ein Arbeitnehmer konnte nachweisen, dass er sein privat angeschafftes Handy ausschließlich für dienstliche Zwecke nutzte. Er war für seinen Arbeitgeber fast den ganzen Tag im Auto unterwegs. Das Finanzamt ließ die Geltendmachung von 75 % der laufenden Kosten für das Mobiltelefon als Werbungskosten zu. Das zuständige Finanzgericht bestätigte die Anerkennung, lehnte jedoch eine weitergehende Berücksichtigung der Handy-Kosten ab.

Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 28.11.1997; 4 K 1694/96

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