Kosten für Organbeschaffung

Ein in Deutschland lebender türkischer Dialyse-Patient konnte seinen Bruder dafür gewinnen, ihm eine Niere zu spenden. Die zuständige Krankenversicherung (AOK) zahlte die Beförderung des Bruders von und nach der Türkei und die Operationskosten, insgesamt über 40.000 DM. Zwei Jahre später beantragte der Patient die Erstattung von 55.000 DM, die er angeblich seinem Bruder für die durch die Nierenspende erlittenen Nachteile gezahlt hatte. Die AOK lehnte die Erstattung ab.

Das Bundessozialgericht entschied zugunsten der Krankenkasse. Ein Krankenversicherter hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten und Aufwendungen, die ihm durch eine Selbstbeschaffung eines Organs entstehen. Mitentscheidend war der Gesichtspunkt, daß finanzielle Leistungen an Organspender dem privaten Organhandel Vorschub leisten würden. Es soll verhindert werden, daß Privatleute mit der gesundheitlichen Notsituation anderer Menschen Geschäfte machen und sich ein grauer bis schwarzer Organmarkt auftut.

Urteil des BSG vom 16.07.1996
1 RK 15/95
MDR 1997, 176

bestätigt durch Urteil des BSG vom 15.4.1997
1 RK 25/95

RdW 1997, 639

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Marius Schrömbgens
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