Eine Frau verlangte von ihrer Privatkrankenversicherung die Kostenerstattung für eine In-Vitro-Fertilisation, da sich der gemeinsame Kinderwunsch des Ehepaares wegen der Fortplanzungsunfähigkeit des Mannes nicht erfüllte.
In zweiter Instanz sprach das Oberlandesgericht Köln der Frau einen Betrag von über 10.000 DM für Behandlungskosten zu. Der Bundesgerichtshof wies die Zahlungsklage jedoch nun in letzter Instanz ab. Kinderlosigkeit allein stellt nach Auffassung des Gerichts keine Krankheit dar. Zwar ist eine organisch bedingte Sterilität ein 'regelwidriger Körperzustand', führt aber nicht beim anderen - gesunden - Ehepartner zu einem erstattungspflichtigen Zustand im Sinne der Versicherungsbedingungen.
Urteil des BGH vom 12.11.1997
IV ZR 58/97
NJW 1998, 824
zfs 1998, 148
ebenso: OLG München - 25 U 6476/97 -
MDR 1998, 1100
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