Auf eine Klage einer Sozialhilfeempfängerin stellte in letzter Instanz das Bundesverfassungsgericht fest, dass ein Sozialhilfeempfänger die Übernahme der Kosten für Kondome von der Sozialhilfebehörde verlangen kann.
Voraussetzung für den Anspruch ist jedoch, daß diese ärztlich verordnet werden. Das kann unter den Gesichtspunkten der Empfängnisregelung und der Vorbeugung gegen eine HIV-Infektion geschehen.
Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 19.05.1994; Az.: 5 C 20/91
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