Circa zwei Minuten wartete ein Autofahrer, bis er schließlich von einem Grundstück in eine dreispurige Straße einfahren konnte. In diesem Moment fuhr ein anderer Verkehrsteilnehmer rückwärts an der Einfahrt vorbei, um in eine Parklücke zu gelangen.
Zwar trifft einen Verkehrsteilnehmer bei der Einfahrt von einem Grundstück auf eine öffentliche Straße eine besondere Sorgfaltspflicht; dies gilt nach einem Urteil des Kammergerichts Berlin jedoch nur für den fließenden Verkehr. Auf diesen hatte der Einfahrende hier auch geachtet. Nicht zu rechnen brauchte er jedoch mit einem PKW der verkehrswidrig fünf bis zehn Meter auf der mehrspurigen Straße rückwärts fährt. Der Rückwärtsfahrende mußte den gesamten Schaden tragen.
KG Berlin vom 19.04.1996; Az.: 2 Ss 46/96
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