Klage verliert durch das Fehlen der ladungsfähigen Anschrift nicht automatisch ihre Zulässigkeit

Bei einer Klage vor dem Finanzgericht gehört die Bezeichnung des Klägers grundsätzlich zu den prozessualen Anforderungen. Von der Angabe einer ladungsfähigen Anschrift im Klageantrag kann jedoch ausnahmsweise abgesehen werden, wenn sich der Kläger bei Nennung seines Aufenthaltsortes der konkreten Gefahr einer Verhaftung aussetzen würde. Voraussetzung ist allerdings, dass der mit dem Verfahren notwendig verbundene Schriftverkehr einem Prozessbevollmächtigten zugestellt werden kann.
Ein mit internationalem Haftbefehl gesuchter Kläger, der deshalb nicht persönlich vor Gericht erscheinen kann, verschlechtert dadurch möglicherweise die Erfolgsaussichten seiner Klage. Diese verliert jedoch durch das Fehlen der ladungsfähigen Anschrift nicht ihre Zulässigkeit.

Urteil des BFH; Az.: IV R 25/00

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