Der Bundesgerichtshof entschied, daß sich Eltern auch dann einer Kindesentführung (seit 01.04.1998 'Entziehung Minderjähriger') strafbar machen können, wenn sie das alleinige Sorgerecht für das Kind besitzen. Dies begründeten die Karlsruher Richter damit, daß die Strafvorschrift auch das Umgangsrecht des nichtsorgeberechtigten Elternteils mit dem Kind schützen will. Dieser ist nämlich berechtigt, sich durch persönliche Kontakte vom körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung fortlaufend zu überzeugen und die verwandtschaftlichen Beziehungen zu dem Kind aufrechtzuerhalten, einer Entfremdung vorzubeugen sowie dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen.
Urteil des BGH
4 StR 594/98
NJW Heft 15/1999, Seite L
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