Kinderkur als außergewöhnliche Belastung

Kosten für Kinderkuren, bei denen das Kind mit einer Begleitperson privat untergebracht ist, können grundsätzlich nur dann als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, wenn vor Antritt der Kur amtsärztlich neben der Notwendigkeit der Kur als solcher zusätzlich auch bescheinigt wird, dass und warum der Kurerfolg auch bei einer Unterbringung außerhalb eines Kinderheims gewährleistet ist.

Urteil des BFH vom 02.04.1998; III R 67/97

Rechtsanwälte
für Steuerrecht in Deutschland

Johannes-Georg Voll
Johannes-Georg Voll
76185 Karlsruhe
Axel Maier-Wanner
Axel Maier-Wanner
73728 Esslingen
STERLEPPER Rechtsanwalts- und Steuerberatungsgesellschaft mb
Antonius Kleikamp
Antonius Kleikamp
61348 Bad Homburg