Kindergeld bis zur bestandenen Nachprüfung

Die Kindergeldkasse muss daher auch nach dem Nichtbestehen des Examens das Kindergeld weiterbezahlen. Dies gilt nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster selbst dann, wenn der Student bis zum Abschluss der Nachprüfung eine Vollzeittätigkeit aufnimmt und die Nachprüfung gleichwohl besteht. Allein das Bestehen der Prüfung wertete das Gericht als Zeichen dafür, dass sich der Kindergeldberechtigte für das Erreichen seines Berufsziels ausreichend vorbereitet hatte.

Urteil des FG Münster, 2 K 334/00, Handelsblatt vom 19.12.2001

Rechtsanwälte
für Sozialrecht in Deutschland

Jürgensen, Beckmann & Collegen
Kerstin Laumen
Kerstin Laumen
51143 Köln
Bernd C. Romppel
Bernd C. Romppel
37073 Göttingen
Dr. Bergdolt & Kollegen