Die Kindergeldkasse muss daher auch nach dem Nichtbestehen des Examens das Kindergeld weiterbezahlen. Dies gilt nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster selbst dann, wenn der Student bis zum Abschluss der Nachprüfung eine Vollzeittätigkeit aufnimmt und die Nachprüfung gleichwohl besteht. Allein das Bestehen der Prüfung wertete das Gericht als Zeichen dafür, dass sich der Kindergeldberechtigte für das Erreichen seines Berufsziels ausreichend vorbereitet hatte.
Urteil des FG Münster, 2 K 334/00, Handelsblatt vom 19.12.2001
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