Ein junger Jurist hatte gerade die I. Juristische Staatsprüfung abgelegt. Statt der danach üblichen Referendarzeit bereitete er sich auf seine Promotion vor, um die Hochschullehrerlaufbahn einzuschlagen. Seine Mutter beantragte für diese Zeit das staatliche Kindergeld. Der Antrag wurde abgelehnt.
In letzter Instanz entschied nun das Bundessozialgericht (BSG), dass ein Kindergeldanspruch nicht besteht. Die Promotion - so die Begründung - habe keinen Ausbildungscharakter, sondern diene allein dem Nachweis zur Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit.
Urteil des BSG vom 27.09.1994
10 RKg 1/93
MDR 1996, 1046
Rechtsanwälte
für Sozialrecht in Deutschland