Wachsen Kinder z. B. bei den Großeltern auf, so soll oft auch diesen der Kinderfreibetrag zustehen. Der Bundesfinanzhof hält hierfür eine einfache Erklärung der übertragung des Freibetrages auf die Großeltern für ausreichend.
Urteil des BFH
III R 14/94
DM Heft 11/95, 165
Rechtsanwälte
für Steuerrecht in Deutschland