Kfz und Flugreise zum Einheitspreis

Das Oberlandesgericht München entschied, daß die Verbindung des Kaufs eines neuen Fahrzeugs einer malaysischen Marke mit einer einwöchigen Flugreise nach Malaysia zu einem einheitlichen Preis als unzulässiges Koppelungsangebot wettbewerbswidrig ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs widerspricht ein Koppelungsangebot dem § 1 UWG, weil der Verbraucher die Einzelpreise nicht ohne weiteres in Erfahrung bringen kann. Wettbewerbswidrig sind derartige verdeckte Koppelungsangebote dann, wenn die Einzelpreise nicht bekannt sind und der Käufer sie auch nicht in Erfahrung bringen kann, weil er keine Anhaltspunkte für deren Berechnung hat und deshalb die Preisgestaltung des Angebots nicht mit Konkurrenzprodukten vergleichen kann.

Urteil des OLG München vom 07.09.1998
6 U 3430/98

NJWE-WettbR 1999, 129

Rechtsanwälte
für Handelsrecht & Wirtschaftsrecht in Deutschland

Petra Heidrich-Klinkow
Trilsbach, Jakobs, Trilsbach u. Bores
Ziegler und Kollegen
Ziegler und Kollegen
80686 München
Ernst Böttcher
Ernst Böttcher
63450 Hanau