Kennzeichnungspflicht bei Shareware-Programmen

Enthält eine zum Kauf angebotene CD-ROM sogenannte Shareware-Programme, so müssen diese als solche gekennzeichnet werden. Shareware-Programme haben die Eigenschaft, dass sie nicht die neuste Programmversion darstellen, in einzelnen Funktionen eingeschränkt sind oder die Bedienung durch Warteschleifen oder Texteinblendungen erschwert ist. Derartige Programme dienen in erster Linie der Erprobung durch den Anwender. Will dieser das Shareware-Programm ohne jegliche Einschränkungen nutzen, muss er an den Hersteller eine Nutzungsgebühr entrichten.

Der Käufer einer gegen Entgelt angebotenen CD-ROM, auf der sich neben einer Datenbank Anwendungsprogramme befinden, rechnet nicht ohne weiteres damit, dass die im Preis für die CD-ROM enthaltenen Programme lediglich in einer Werbezwecken dienenden Fassung geliefert werden, die der Hersteller als eine Art Demonstrations- oder Prüfversion ansieht, um dem Interessenten den Erwerb der Vollversion nahe zu legen. Unterlässt es der Hersteller, hierauf ausdrücklich hinzuweisen, stellt dies eine wettbewerbswidrige Irreführung dar.

Urteil des BGH vom 24.06.1999
I ZR 51/97
CR 1999, 787

NJW-RR 2000, 184

Rechtsanwälte
für Handelsrecht & Wirtschaftsrecht in Deutschland

Anwaltskanzlei Müller GmbH
Voigt & Kollegen
Voigt & Kollegen
06110 Halle an der Saale
Ulrich Leierseder
Ulrich Leierseder
81679 München
Lüders Rechtsanwälte