Kennzeichnungsfunktion durch Wahl eines Namens

Obwohl Eltern im Normalfall für ihre Kinder einen Vornamen ihrer Wahl aussuchen dürfen, nahm das OLG Karlsruhe nun eine Einschränkung vor. Demzufolge muß bei der Namenswahl bedacht werden, daß ein Name eine Ordnungsfunktion hat und dazu dient, den Namensträger zu kennzeichnen. Die Eltern wollten im vorliegenden Fall ihr Kind auf den Namen 'Cezanne' (wie der berühmte französische Maler, nur ohne Akzent auf dem 'e') taufen. Das OLG Karlsruhe war der Meinung, daß solch ein prominenter Familienname die gerade erwähnte Kennzeichnungsfunktion nicht erfüllen würde.

(Oberlandesgericht Karlsruhe; Az 11 W x 12/99)

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Karl-Heinz Mrosko
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