Wenn ein Wohnungsbesitzer seinen Biomüll selbst kompostiert, anstatt den dafür bereitgestellten Biomüll - Behälter zu nutzen, kann er auch nicht zur Zahlung der Müllgebühr herangezogen werden. Dies gilt allerdings nur dann, wenn der Anteil für die Entsorgung des Biomülls an der Gesamtsumme der Müllgebühren einen erheblichen Teil ausmacht und die Zahlung einer Einheitsgebühr vereinbart worden ist.
OVG Hessen AZ 5 UE 251/97
Rechtsanwälte
für Verwaltungsrecht in Deutschland