Bei Standardsoftware gehen Finanzbehörden und -gerichte in der Regel von einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von fünf Jahren aus.
Auch wenn noch im Anschaffungsjahr der Standardsoftware ein Update erworben wird, berechtigt dies nicht zur Vornahme einer Vollabsetzung des Restwertes bzw. der Anschaffungskosten der alten Programmversion wegen außergewöhnlicher technischer oder wirtschaftlicher Abnutzung gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 5 EStG.
Urteil des Niedersächsischen FG vom 16.01.2003
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