Ein Strafgefangener, der während des Vollzuges keine Möglichkeit zur Erwerbstätigkeit hat und auch nicht über verwertbares Vermögen verfügt, ist nicht leistungsfähig. Er schuldet seinen minderjährigen Kindern keinen Unterhalt, soweit er nicht gerade wegen einer Verletzung seiner Unterhaltsverpflichtung oder einer schweren Straftat gegen die Unterhaltsberechtigten bzw. deren Angehörigen einsitzt.
Das Arbeitsentgelt aus der Tätigkeit im Strafvollzug (Stundenlohn hier 1,27 DM) wird zur Einsparung des sogenannten überbrückungsgeldes benötigt, welches dem Unterhaltsbedarf des Gefangenen und seiner Unterhaltsberechtigten in den ersten vier Wochen nach seiner Entlassung dienen soll. Aus diesen Einkünften muß kein Unterhalt gezahlt werden. Auch ist der vermögenslose Strafgefangene nicht zu einer Kreditaufnahme zur Bestreitung des Kindesunterhalts verpflichtet.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 11.07.1997
2 UF 32/97
FamRZ 1998, 45
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