Eine Mitgliederversammlung eines Vereins kann in zulässiger Weise nicht so durchgeführt werden, dass einzelne Mitglieder bei der Durchführung von Abstimmungen telefonisch zugeschaltet werden. Ein auf diese Weise zustande gekommener Beschluss ist, soweit er nicht sogar nichtig ist, zumindest anfechtbar.
Urteil des OLG Hamm vom 20.06.2001
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