Keine steuerliche Belehrungspflicht des Notars

Im Januar 1988 verkaufte ein Ehepaar ein Grundstück, das es erst vor knapp zwei Jahren erworben hatte. Dabei kam ein ordentlicher Gewinn von 120.000 DM heraus.

Da zwischen Ersterwerb und Weiterverkauf weniger als 2 Jahre lagen, kassierte das Finanzamt vom Spekulationsgewinn 32.000 DM. Das Ehepaar verklagte daraufhin den vertragsschließenden Notar in Höhe dieser Summe mit der Begründung, er hätte sie nach Grundbucheinsicht darauf hinweisen müssen, dass die Spekulationsfrist noch nicht abgelaufen war. Dann hätte man den Verkauf entsprechend verschoben.

Grundsätzlich ist ein Notar nicht verpflichtet, auf steuerliche Folgen eines Geschäftes hinzuweisen. Der BGH entlastete den Notar mit der Begründung, dieser sei nur verpflichtet, das Grundbuch einzusehen, um zu prüfen, ob der Veräußerer dort eingetragen ist. Er brauche jedoch nicht prüfen, wann der Eigentümer das weiterveräußerte Grundstück erworben hat. Somit kann den Notar auch keine steuerliche Belehrungspflicht treffen. Die Klage blieb daher erfolglos.

Urteil des BGH vom 13.06.1995
IV ZR 203/94

EBE/BGH 1995, 242

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