Keine Schenkung auf Kosten des Sozialamts

Ein älterer Mann schenkte im Jahre 1993 sein Hausgrundstück einem Bekannten. Daneben besaß er kein nennenswertes Vermögen. Im Jahre 1990 kam der großzügige, inzwischen pflegebedürftige Schenker in ein Altenheim. 11 Monate später verstarb er.

Da seine Rente nicht zur Deckung der Heimkosten ausreichte, erbrachte das Sozialamt Leistungen in Höhe von DM 7.800. Als der Sozialhilfeträger von der Schenkung erfuhr, verlangte er von dem Beschenkten den Ausgleich der nichtgedeckten Heimkosten.

Das Gesetz regelt derartige Fälle im § 528 BGB. Soweit der Schenker innerhalb der nächsten 10 Jahre ab der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten, kann er vom Beschenkten Herausgabe des Geschenkes verlangen.

Ist der Schenker infolge Verarmung auf Sozialhilfe angewiesen, kann auch der Sozialhilfeträger den Rückforderungsanspurch auf sich überleiten. Das Sozialamt kann entweder das Geschenk insgesamt zurückfordern, oder den Differenzbetrag, der dem Hilfebedürftigen fehlt, verlangen.

Diese eindeutige Rechtslage bestätigte nun der BGH auch für den Fall, daß der Sozialhilfeträger erst nach dem Tod des Hilfebedürftigen, Ansprüche gegen den Beschenkten geltend macht.

Beschenkte, insbesondere Kinder pflegebedürftiger Eltern, können daher erst nach 10 Jahren der Schenkung wirklich sicher sein.

Urteil des BGH vom 14.06.1995
IV ZR 212/94

RdW 1995, 497

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Daniel Aretz
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Gerhard Michel
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