Keine Ruhestörung am Karneval

Ein Gastwirt ist nicht verpflichtet, die Lärmbelästigung in seinem Lokal durch eine Faschingsfeier in der Nacht von Rosenmontag auf Karnevalsdienstag durch drastischere Massnahmen als Ermahnungen an die Gäste zu unterbinden.

Gegen den Kölner Gastwirt war auf Anzeige wenig verständnisvoller Nachbarn durch die Stadt ein Bussgeldbescheid ergangen. Jedoch war dem Wirt nicht vorzuwerfen, '...dass er das, was er jahrelang als üblich und unbeanstandet erlebt hatte, nicht mit drastischeren Mitteln, etwa durch Ausschalten des elektrischen Lichts verhindert' habe.

Urteil des AG Köln OWi 183/96

Handelsblatt vom 25.02.1998

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