Keine Rechtsberatung eines Schwerbehinderten durch Steuerberater

Ein Steuerberater darf, wenn es unbedingt notwendig ist, auch in Angelegenheiten ausserhalb des Steuerrechts rechtsberatend tätig werden, um seine eigentliche Aufgabe, nämlich die Hilfe in Steuersachen, zu erfüllen.

Die Vertretung im Verwaltungsverfahren eines Behinderten beim Streit um einen höheren Grad der Behinderung gehört nicht mehr dazu. Das stellte das Bundessozialgericht klar.

Der Steuerberater hätte seine Tätigkeit daher auf die Beratung über die einkommenssteuerlichen Auswirkungen eines höheren Grades der Behinderung beschränken müssen.

Nach dem Rechtsberatungsgesetz obliegt die Vertretung im Verwaltungsverfahren in erster Linie den Rechtsanwälten.

Urteil des BSG vom 16.09.1995
9 RV 14/94

MDR 1996, 100

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