Keine Kürzung des Pflegegeldes im Ausland

Ein in Deutschland lebender Spanier erlitt einen Berufsunfall. Hierdurch erwarb er gegenüber der zuständigen Berufsgenossenschaft einen Anspruch auf Dauerrente und Pflegegeld in Höhe von 60 % der Rente. Als der Mann in seine Heimat zurückkehrte, kürzte die Berufsgenossenschaft das Pflegegeld unter Hinweis auf die niedrigeren Lebensunterhaltungskosten in Spanien um 160 DM.

Das Bundessozialgericht verurteilte die Berufsgenossenschaft zur ungekürzten Zahlung des Pflegegeldes. Der Hinweis des Versicherungsträgers auf die niedrigeren Lebensunterhaltungskosten vermochte das Gericht nicht zu überzeugen, da es auch innerhalb der Bundesrepublik insoweit enorme Unterschiede gebe. Die Kasseler Richter wiesen jedoch darauf hin, dass bei der Entscheidung über die Leistungsminderung individuelle Lebensverhältnisse berücksichtigt werden müssen; das Kaufkraftargument reiche dabei jedoch nicht aus.

Urteil des BSG
B 2 U 5/98 R

NJW Heft 2/1999, Seite XLII

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