Keine Kündigung wegen Eigenbedarfs gegenüber einem pflegebedürftigen Mieter

Trotz bestehenden Eigenbedarfs des Vermieters ist eine Kündigung nach § 556 a BGB unzulässig, wenn sie für den Mieter eine unzumutbare Härte darstellt.
Das Amtsgericht Mühldorf hat entschieden, daß eine unzumutbare Härte im folgenden Fall vorlagt: Der Mieter wohnte seit 16 Jahren in der Wohnung und ist nun alt und pflegebedürftig. Aufgrund seiner Erkrankung wäre ein Umgebungswechsel für ihn mit einer Gefahr für Leib und Leben verbunden.

Entscheidung des Amtsgerichtes Mühldorf/Inn vom 25.06.1998 - AZ 2 C 0957/97

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