Ein Anspruch gegenüber der privaten Krankenversicherung auf Erstattung der Kosten für das Medikament Viagra hat nur, wer den Geschlechtsverkehr zur Zeugung eines Kindes ausführen will. Das Amtsgericht Dortmund ging davon aus, dass bei einem 54-jährigen Mann die Familienplanung bereits abgeschlossen ist. Die Versicherung musste daher die Verordnungskosten für das Potenzmittel nicht tragen.
Urteil des AG Dortmund vom 12.01.2001
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