Keine Hinweispflicht auf Händlereigenschaft bei Internetauktion

Ein Gebrauchtwagenhändler hatte Autos in einer Internetauktion angeboten, ohne auf seine Eigenschaft als gewerblicher Händler hinzuweisen. Daran nahm ein Verbraucherschutzverein Anstoß und beantragte beim Landgericht Osnabrück den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Er berief sich dabei auf die bisherige Wettbewerbsrechtsprechung, wonach ein gewerblicher Händler zur Vermeidung einer Irreführung der Verbraucher z. B. in Zeitungsannoncen auf seine Händlereigenschaft hinweisen muss.
Das Oberlandesgericht Oldenburg hielt eine Internetauktion mit sonstigen Angeboten z. B. in Zeitschriften nicht für vergleichbar. Unterlässt der Händler im Rahmen einer gewöhnlichen Kleinanzeige den Hinweis auf seine Händlereigenschaft, ist dies geeignet, die Verbraucher in die Irre zu führen. Denn - so die Erwägung der ständigen Rechtsprechung- der gewerbliche Händler kalkuliere seine Preise gewinnorientiert und unter Berücksichtigung der anfallenden Umsatzsteuer, während die Preisvorstellung des Privatanbieters eher an den Wunsch anknüpfe, für eine nicht mehr benötigte Sache noch etwas Geld "herauszuschlagen". Der Verbraucher verbindet also mit einer Anzeige, die den Eindruck eines Privatinserates erweckt, regelmäßig die Erwartung eines günstig kalkulierten Preises im genannten Sinne.
Diese Erwägungen zur Preisbildung passen jedoch nicht auf Internetauktionen. Hier stellt der Anbieter - egal ob gewerblich oder privat - den Verkaufsgegenstand regelmäßig mit einem niedrigen Anfangspreis ins Internet, um viele Bieter anzulocken und durch überbieten schließlich einen angemessenen Preis zu erzielen. Eine Irreführung des Verbrauchers über herkömmliche Faktoren der Angebotspreisbildung, die gerade die Aufklärungspflicht des gewerblichen Händlers auslösen soll, ist deshalb bei Internetauktionen nicht gegeben.

Beschluss des OLG Oldenburg vom 20.01.2003

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