Keine Haftung der Reisegepäckversicherung

1. Gepäck vor der Abfahrt im Auto abgestellt: Die Reisegepäckversicherung muß dann nicht haften, wenn ein Auto zwei Stunden vor der Abfahrt mit Gepäck verladen wird und dann unbeaufsichtigt abgestellt wird (LG Kassel, 1 S 179/94).

2. Gepäck in der Hotelhalle: Gepäck, das in der Hotelhalle abgestellt wird, weil es in den Bus zum Flughafen verladen werden soll, ist bei Verlust nicht versichert, weil man es nicht aus den Augen lassen darf und selbst verladen muß (OLG Düsseldorf, 18 U 56/90).

3. Wiederholtes Abhandenkommen: Gepäck, welches seinem Eigentümer auf die gleiche Weise abhanden kommt wie bei einem früheren Schaden, ist wegen Verletzung der Aufsichtspflicht nicht versichert (LG Berlin, O 156/88).




siehe Text

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