Hat sich eine fehlerhafte Aufklärung eines Arztes nicht ausgewirkt, weil der Patient auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung in die Behandlung eingewilligt hätte, ist zwar sein allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt, ein Anspruch auf Schmerzensgeld ist aber in derartigen Fällen in der Regel ausgeschlossen.
Urteil des OLG Dresden vom 23.10.2003
4 U 980/03
NJW 2004, 298
Urteil des OLG Dresden vom 23.10.2003
Rechtsanwälte
für Medizinrecht in Deutschland