Ein Eigentümer eines Grundstücks, das an zwei Straßen angrenzt und demzufolge in getrennten Straßenreinigungsverzeichnissen geführt wird, hat die Straßenreinigungsgebühren für beide Straßen zu entrichten. Er kann keine Gebührenermäßigung beanspruchen.
Urteil des KG Berlin vom 14.07.2003
Rechtsanwälte
für Verwaltungsrecht in Deutschland