Krankenkassen haben nicht die Kosten für Treppenlifte für Gehbehinderte zu tragen. Die Erstattungspflicht der Kassen bezieht sich lediglich auf solche Hilfsmittel, die der Ergänzung bzw. dem Ersatz ganz oder teilweise ausgefallener Körperfunktionen dienen. Dabei kommt es nach Ansicht der Richter des Bundessozialgerichts darauf an, daß die betreffenden Geräte tragbar sind oder aber zumindest im Rahmen eines Umzugs mitgenommen werden können. Es fällt hingegen nicht in den Aufgabenbereich der Krankenkassen, für eine bauliche Verbesserung der Wohnung von körperlich Behinderten Sorge zu tragen.
BSG, Az.: B 3 KR 14/97 R
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