E-Mails in einer Mailbox unterliegen nach Auffassung des Landgerichts Hanau dem grundgesetzlich geschützten Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 GG). Daher können E-Mails auch nicht beschlagnahmt werden. Möglich ist daher allein die überwachung der Telekommunikation unter den strengen Voraussetzungen des § 100a StPO.
Beschluss des LG Hanau vom 23.09.1999
3 Qs 149/99
NJW 1999, 3647
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