Leben minderjährige, unverheiratete Kinder in einem Haushalt mit ihrer Mutter und ihrem Stiefvater zusammen, kann bei der Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt nur Einkommen und Vermögen der Mutter, nicht aber auch Einkommen und Vermögen des Stiefvaters berücksichtigt werden. Einkommen und Vermögen des Stiefvaters können sich auf die Hilfeleistungen nur dann auswirken, wenn diese der Mutter tatsächlich zufließen. Das Gericht muß deshalb der Frage nachgehen, ob der Mutter neben ihrem Erwerbseinkommen Geld aus dem Einkommen ihres Ehemanns zufließt und/oder ihr Lebensunterhalt durch die Sachleistungen ihres Ehemanns, insbesondere durch Gewährung freier Kost und Wohnung sichergestellt ist. Derartige Sachleistungen können den Eigenbedarf des einsatzpflichtigen Elternteils mindern oder decken und damit mittelbar zu einer Erhöhung der für die Deckung des notwendigen Lebensunterhalts der Kinder zur Verfügung stehenden Elterneinkommens führen.
Urteil des BVerfG vom 26.11.1998
5 C 37.97
FamRZ 1999, 780
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