Ist für einen Mandanten ein Rechtsstreit nicht in der erhofften Weise ausgegangen, sollte sich jeder Anwalt mit der sachlichen Kritik seines Mandanten auseinandersetzen. Beleidigungen des unzufriedenen Auftraggebers mit Ausdrücken wie "arglistiger Täuscher", "uneinsichtiger Tölpel" und "Prozessbetrüger" muss er sich allerdings nicht gefallen lassen. Der Mandant erfüllt mit derartigen Entgleisungen den Straftatbestand der Beleidigung.
Urteil des OLG Saarbrücken vom 04.12.2003
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