Seit Januar 1993 dürfen Vertragsärzte als Praxisinhaber "andere Ärzte" einstellen. Was unter dem Begriff "andere Ärzte" zu verstehen ist, stellte nun das Bundessozialgericht klar:
Facharztpraxen dürfen nur Ärzte mit entsprechender Facharztprüfung beschäftigen. Das Gericht wies damit die Klagen eines Hautarztes und eines Augenarztes ab, die ihre Frauen - beide praktische Ärztinnen ohne Zusatzausbildung - beschäftigen wollten.
Urteil des BSG
6 RKa 74/95
NJW Heft 32/96 Seite XXXIV
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