Einem Autofahrer wurde für sechs Monate der Führerschein entzogen. Das Amtsgericht ging von einer absoluten Fahruntüchtigkeit aus, obwohl bei dem Autofahrer nur 0,92 Promille Blutalkoholkonzentration festgestellt wurde. Weil er jedoch beim Einparken ein anderes Fahrzeug beschädigte und er trotz schlechter Witterungsverhältnisse zu schnell fuhr, ging das Gericht von einer absoluten Fahruntüchtigkeit aus.
Eine absolute Fahruntüchtigkeit besteht in jedem Fall bei überschreitung des Grenzwertes von 1,1 Promille. Unterhalb dieser Grenze liegt eine sogenannte relative Fahruntüchtigkeit vor. Dies bedeutet, daß zur Alkoholisierung noch weitere Beweisanzeichen für eine Fahruntüchtigkeit hinzutreten müssen. Das sind alkoholtypische Ausfallerscheinungen, wie beispielsweise das Fahren in Schlangenlinien und gravierende Verkehrsverstöße.
Im vorliegendem Fall hielt es das Landgericht Kempten nicht für ausreichend, bei einer nicht der Witterung angepaßten Geschwindigkeit und einem leichten Blechschaden beim Einparken von einer absoluten Fahruntüchtigkeit auszugehen. Das Gericht hätte daher nur ein Fahrverbot von ein bis drei Monaten verhängen dürfen. Dieses war zum Zeitpunkt des Urteils bereits abgelaufen, so daß der Autofahrer seinen Führerschein wieder zurückbekam.
LG Kempten vom 02.03.1999; Az.: 2 Qs 70/99
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