Absetzbarkeit von Auslandsreisen nur bei überwiegend beruflichem Interesse

Der Bundesfinanzhof hält an seiner Rechtsauffassung fest, dass Auslandsreisen, die nach der Lebenserfahrung sowohl dem beruflichen als auch dem Bereich der privaten Lebensführung angehören können, nur dann zu abziehbaren Betriebsausgaben führen, wenn die Reisen ausschließlich oder zumindest überwiegend aus betrieblichem oder beruflichem Interesse unternommen werden. Anderenfalls sind die gesamten Reisekosten nicht abziehbar, soweit sich nicht ein durch den Beruf veranlasster Teil nach objektiven Maßstäben sicher und leicht abgrenzen lässt.

Im zu entscheidenden Fall machte ein Zahnarzt die Kosten für eine Reise zu einem internationalen Kongress in Damaskus/Syrien geltend. Er hielt bei der Veranstaltung selbst einen 30-minütigen Vortrag. Da er bereits zwei Tage vor dem Kongress anreiste und erst drei Tage nach Beendigung wieder die Heimreise antrat, gingen die Finanzrichter von einer überwiegend privaten Veranlassung der Reise aus. Ein beruflicher Anreiz, an dem Kongress teilzunehmen war auch nicht in dem gehaltenen Fachvortrag zu sehen, da die Kosten für die Reise das Vertragshonorar bei weitem überstiegen.

Urteil des BFH vom 23.01.1997
IV R 39/96

Der Betrieb 1997, 1161

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