Kein Widerruf der Approbation als Zahnarzt wegen Verkehrsdelikt

Der Widerruf der Approbation als Zahnarzt wegen Unzuverlässigkeit oder Unwürdigkeit ist nach Auffassung des Oberwaltungsgerichts Münster bei zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung mindestens zwei Jahre zurückliegenden Verkehrsdelikten (unter anderem Trunkenheitsfahrten), aber ansonsten beruflich ordnungsgemäßem Verhalten nicht gerechtfertigt.

Beschluss des OVG Münster vom 15.01.2003

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