Kein Vollkaskoschutz nach Unfallflucht

Ein Autofahrer kam in der Nacht von der Fahrbahn ab und stieß mit einem entgegenkommenden Fahrzeug zusammen. Zunächst versuchte der Unfallverursacher, sich mit seinem Fahrzeug vom Unfallort zu entfernen, ohne sich um das Unfallopfer zu kümmern. Da sein Wagen nicht mehr fahrbereit war, flüchtete er kurzerhand zu Fuß in einen nahegelegenen Wald. Trotz intensiver polizeilicher Fahndung konnte der Unfallflüchtige nicht aufgespürt werden. Dieser meldete sich erst eineinhalb Tage nach dem Unfall bei der Polizei.

Im Prozeß gegen seine Vollkaskoversicherung, in dem er den Ersatz des eigenen Fahrzeugschadens geltend machte, wurde ihm dieses Verhalten zum Verhängnis. Obwohl das Oberlandesgericht Nürnberg eine gewisse Schockeinwirkung unterstellte, vertrat es die Auffassung, daß sich der Unfallverursacher spätestens am nächsten Tag nach Abklingen der Schockeinwirkung bei der Polizei hätte melden müssen. Die Verzögerung von eineinhalb Tagen sahen die Richter als schweren Verstoß gegen die gegenüber der Versicherung bestehende Verpflichtung an, nach einem Unfall an der Aufklärung des Geschehens mitzuwirken. Die Versicherung mußte keinen Ersatz leisten.

OLG Nürnberg vom 23.10.1997; Az.: 8 U 2561/96

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