Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm stellt das überfahren eines Stoppschildes im Regelfall ein gesteigertes Verschulden und damit grobe Fahrlässigkeit dar mit der Folge, daß die Kaskoversicherung von ihrer Leistungspflicht frei wird.
Von grober Fahrlässigkeit bei überfahren eines Stoppschildes ist jedenfalls dann auszugehen, wenn der Fahrer ortskundig ist, das Stoppschild 100 Meter vorher angekündigt wird und zumindest eines der beiden links und rechts der Fahrbahn aufgestellten Stoppschilder bei der Annäherung des Autofahrers frühzeitig sichtbar ist.
OLG Hamm vom 18.01.1998; Az.: 6 U 151/98
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