Kein Verzicht auf Einrede der Verjährung

Die Verjährung kann durch ein Rechtsgeschäft weder ausgeschlossen noch erschwert werden (§ 225 Abs. 1, Satz 1 BGB). Dies gilt nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs auch für eine Vereinbarung, dass ein vor Ablauf der Verjährungsfrist ausgesprochener Verzicht seine Wirkung erst nach Vollendung der Verjährung entfalten soll. Dies stellt eine unzulässige Umgehung der gesetzlichen Vorschrift dar.

Urteil des BGH vom 04.11.1997
VI ZR 375/96

MDR 1998, 160

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