Kein Verspätungszuschlag bei Dauerfristverlängerung

Die Finanzbehörde ist nicht berechtigt, einen Verspätungszuschlag festzusetzen, wenn der Unternehmer einen Antrag auf Dauerfristverlängerung nach dem 10.01. eines Jahres abgibt. Der Unternehmer ist nämlich nicht gesetzlich verpflichtet, sondern lediglich berechtigt, einen Antrag auf Dauerfristverlängerung zu stellen. Es ist daher auch nicht notwendig, durch einen Verspätungszuschlag Druck auf die rechtzeitige Abgabe des Antrags auszuüben.
Die Finanzbehörde kann den Antrag bei verspäteter Antragstellung allerdings ablehnen und dann einen Verspätungszuschlag wegen verspäteter Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung festsetzen, für die dann keine Fristverlängerung besteht.

Urteil des BFH vom 26.04.2001; Az.: V R 9/01

Rechtsanwälte
für Steuerrecht in Deutschland

Rechtsanwaltskanzlei  Stefan Schimkat
Norbert Grochut
Norbert Grochut
81241 München
Salleck + Partner
Salleck + Partner
91054 Erlangen
Horst Seliger
Horst Seliger
01705 Freital