Kein Verlass auf Behördenauskunft

Ein Gastronom hatte ein Ausflugslokal erworben. Die Abwässer des Grundstücks waren bisher - von der Gemeinde unbeanstandet - in eine Klärgrube eingeleitet worden. Von einem Vertreter der zuständigen Stadtwerke wurde der Gastwirt darauf hingewiesen, dass laut Gemeindesatzung die Grundstücksentsorgung ausschliesslich über das städtische Kanalnetz zulässig sei. Ohne weitere überprüfung dieser Angaben veranlasste der Gastwirt den Anschluss des Grundstücks an das städtische Kanalnetz. Später stellte sich jedoch heraus, dass keineswegs ein Zwang zum Anschluss an das öffentliche Versorgungsnetz bestanden hätte. Der Gastronom verlangte daher von der Stadt die (teilweise) Erstattung der anfallenden Mehrkosten für den Kanalanschluss.

Das Oberlandesgericht Zweibrücken räumte durchaus ein, dass die Auskunft des Gemeindebeamten unrichtig war. Hierauf hätte sich der Gastwirt jedoch nicht verlassen dürfen. Durch einen Blick in die Gemeindesatzung hätte er bzw. sein Architekt ohne weiteres erkennen können, dass kein Anschluss- und Benutzungszwang des öffentlichen Kanalnetzes vorgeschrieben war. Bei einer derart eindeutigen Rechtslage hätte man - so das Gericht in seiner Begründung - erkennen können und müssen, dass die von dem Beamten erteilte Auskunft unrichtig war. Die Schadensersatzklage des Gastwirts wurde abgewiesen.

Urteil des OLG Zweibrücken vom 07.01.1998
1 U 81/96

RdW Heft 6/98, Seite IV

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